Ratgeber

Arbeitszeitrecht in Österreich

Die Grenzen aus Arbeitszeitgesetz, Arbeitsruhegesetz und Urlaubsgesetz – verständlich, mit Paragrafen zum Nachlesen und den Stellen, an denen es in der Praxis regelmäßig schiefgeht.

1.Wie lange darf gearbeitet werden?

§§ 3, 9 AZG

Die Normalarbeitszeit beträgt grundsätzlich 8 Stunden am Tag und 40 in der Woche. Viele Kollektivverträge sehen weniger vor, oft 38,5 Stunden.

Die Höchstgrenzen liegen bei 12 Stunden täglich und 60 wöchentlich. Dazwischen liegt eine Schwelle, die häufig übersehen wird: Überstunden, durch die der Tag über 10 oder die Woche über 50 Stunden geht, dürfen Arbeitnehmer nach § 7 AZG ohne Angabe von Gründen ablehnen.

Über einen Durchrechnungszeitraum von 17 Wochen darf die Wochenarbeitszeit im Schnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Diese Grenze rollt mit – sie ist keine Jahresbetrachtung.

8 und 40 sind die Normalarbeitszeit, 12 und 60 die Höchstgrenze, 10 und 50 die Schwelle zum Ablehnungsrecht, 48 der Durchschnitt über 17 Wochen. Vier Zahlenpaare mit vier verschiedenen Bedeutungen.

2.8 Stunden sind nicht automatisch die Überstundenschwelle

§§ 4, 4b AZG

Bei Gleitzeit, Vier-Tage-Woche oder ungleichmäßiger Verteilung kann die tägliche Normalarbeitszeit höher liegen – bei Gleitzeit üblicherweise 10 Stunden, unter Voraussetzungen 12.

Ein Neun-Stunden-Tag in Gleitzeit ist damit noch keine Überstunde. Wer pauschal ab der neunten Stunde zuschlägt, rechnet falsch, und zwar zu seinen eigenen Lasten.

Deshalb muss jede Überstundenberechnung das konkrete Arbeitszeitmodell kennen. Ohne Kollektivvertrag und Betriebsvereinbarung lässt sich die Frage nicht beantworten.

3.Pausen und Ruhezeiten

§§ 11, 12 AZG, §§ 2–4 ARG

Ab mehr als sechs Stunden Arbeitszeit ist eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu gewähren. Sie kann geteilt werden, wenn eine entsprechende Grundlage besteht; jeder Teil muss mindestens 10 Minuten dauern.

Zwischen zwei Arbeitstagen liegt eine ununterbrochene Ruhezeit von 11 Stunden. Verkürzungen sind nur in bestimmten Fällen zulässig und müssen innerhalb von 10 Kalendertagen ausgeglichen werden.

Pro Woche steht eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden zu, die den Sonntag einschließen soll.

Eine Pause, die nicht gemacht wurde, darf nicht nachträglich abgezogen werden. Das ist keine Rechenkorrektur, sondern verändert die Aufzeichnung.

4.Mehrarbeit oder Überstunde?

§§ 6, 10, 19d AZG

Bei Teilzeit liegt Mehrarbeit zwischen der vereinbarten Arbeitszeit und der maßgeblichen Normalarbeitszeit. Sie trägt grundsätzlich 25 % Zuschlag – der entfallen kann, wenn sie innerhalb von drei Monaten 1:1 in Zeit ausgeglichen wird.

Überstunden beginnen über der Normalarbeitszeit und tragen 50 % Zuschlag oder entsprechenden Zeitausgleich. Der Zuschlag muss im Zeitausgleich berücksichtigt oder gesondert ausbezahlt werden.

In einer Woche mit Feiertag, Urlaub oder Krankenstand sinkt die Wochengrenze: Diese Stunden werden entgeltrechtlich wie gearbeitete behandelt und zählen auf die Normalarbeitszeit an.

Ein einziger Plusstunden-Topf reicht für die Lohnverrechnung nicht. 25 % und 50 % sind verschiedene Ansprüche und gehören getrennt geführt.

5.Die Aufzeichnungspflicht

§ 26 AZG

Arbeitgeber müssen Beginn, Ende und Dauer der Tagesarbeitszeit sowie die Ruhepausen für jeden Arbeitnehmer laufend aufzeichnen und abrufbar halten.

Das Gesetz verlangt Aufzeichnungen, nicht deren Unveränderbarkeit. Trotzdem ist eine Aufzeichnung, die sich stillschweigend ändern lässt, im Streitfall wenig wert – die Gegenseite wird genau das einwenden.

Fehlen die Aufzeichnungen, trifft das den Arbeitgeber doppelt: Es droht eine Verwaltungsstrafe, und im Verfahren über Entgeltansprüche fehlt das Beweismittel, mit dem er sich verteidigen könnte.

6.Urlaub

§§ 2, 4, 5 UrlG

Der Anspruch beträgt 30 Werktage im Urlaubsjahr, bei Fünftagewoche also 25 Arbeitstage. Nach 25 Dienstjahren sind es 36 Werktage.

Das Urlaubsjahr läuft ab dem Eintrittstag, nicht ab Jänner. In den ersten sechs Monaten entsteht der Anspruch aliquot.

Nicht verbrauchter Urlaub verjährt zwei Jahre nach Ende des Urlaubsjahres. Erkrankt jemand während des Urlaubs länger als drei Tage, zählen diese Tage nicht als Urlaub.

Keine Rechtsberatung

Dieser Überblick gibt den Stand September 2026 wieder und ersetzt weder die Prüfung des eigenen Kollektivvertrags noch anwaltlichen Rat. Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen können vieles abweichend regeln. Die Gesetzestexte sind im Rechtsinformationssystem des Bundes nachzulesen.

Diese Grenzen prüft zeitkonto mit

14 Grenzwerte aus AZG, ARG und UrlG, bei jeder Buchung nachgerechnet – mit Fundstelle im Gesetz, statt im Nachhinein in einer Excel-Liste.