Höchstarbeitszeit und Ruhezeiten in Österreich

Stand 9. Oktober 2026 · 4 Min. Lesezeit · Quellen im RIS

Kurz gesagt

In Österreich darf grundsätzlich höchstens 12 Stunden am Tag und 60 Stunden in der Woche gearbeitet werden; über 17 Wochen gerechnet im Schnitt höchstens 48 Stunden (§ 9 AZG).

Zwischen zwei Arbeitstagen liegen mindestens 11 Stunden Ruhe (§ 12 AZG), pro Woche 36 Stunden am Stück (§ 3 ARG). Ab mehr als 6 Stunden Arbeit ist eine Pause von 30 Minuten Pflicht (§ 11 AZG).

1.Die Grenzen auf einen Blick

§§ 3, 7, 9 AZG

Im Arbeitszeitgesetz stehen mehrere Zahlenpaare, die oft verwechselt werden:

  • 8 / 40 Stunden – Normalarbeitszeit pro Tag und Woche (§ 3). Darüber beginnen grundsätzlich Überstunden.
  • 10 / 50 Stunden – ab hier dürfen Arbeitnehmer Überstunden ohne Angabe von Gründen ablehnen (§ 7 Abs. 6).
  • 12 / 60 Stunden – absolute Höchstgrenze pro Tag und Woche (§ 9 Abs. 1).
  • 48 Stunden – Höchstwert im Durchschnitt über 17 Wochen (§ 9 Abs. 4). Der Kollektivvertrag kann den Zeitraum auf 26 oder 52 Wochen verlängern.
  • 20 Überstunden – mehr sind in einer Woche nicht zulässig (§ 7 Abs. 1).

Die 60-Stunden-Woche ist erlaubt, aber nicht auf Dauer: Wer mehrere Wochen nahe 60 Stunden arbeitet, muss danach deutlich weniger arbeiten, damit der Schnitt von 48 Stunden über 17 Wochen hält.

2.Das Ablehnungsrecht ab der 11. Stunde

§ 7 Abs. 6, § 10 Abs. 4 AZG

Überstunden, durch die der Tag über 10 oder die Woche über 50 Stunden geht, dürfen Arbeitnehmer ohne Begründung ablehnen. Sie dürfen deswegen weder beim Entgelt noch beim Aufstieg oder bei Versetzungen benachteiligt werden; eine Kündigung deswegen kann binnen zwei Wochen angefochten werden.

Für genau diese Stunden können Arbeitnehmer außerdem selbst wählen, ob sie in Geld oder in Zeitausgleich abgegolten werden.

3.Pausen

§ 11 AZG

Dauert die Arbeitszeit mehr als sechs Stunden, ist sie durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen. Im Interesse der Mitarbeitenden oder aus betrieblichen Gründen kann die Pause in zwei Teile zu 15 oder drei Teile zu 10 Minuten geteilt werden.

Die Ruhepause ist keine Arbeitszeit und wird nicht bezahlt – sofern Kollektivvertrag oder Vertrag nichts anderes vorsehen. Kurzpausen bei Schicht- oder Nachtschwerarbeit gelten dagegen als Arbeitszeit.

4.Tägliche Ruhezeit: 11 Stunden

§ 12 Abs. 1 bis 2a AZG

Nach Arbeitsende stehen mindestens 11 Stunden ununterbrochene Ruhe zu. Wer bis 22 Uhr arbeitet, darf also frühestens um 9 Uhr wieder beginnen.

Der Kollektivvertrag kann die Ruhezeit auf bis zu 8 Stunden verkürzen; die Verkürzung ist innerhalb von zehn Kalendertagen auszugleichen. Im Gastgewerbe ist für Küche und Service bei geteilten Diensten (mindestens drei Stunden Pause dazwischen) eine Verkürzung auf 8 Stunden möglich, mit Ausgleich innerhalb von vier Wochen.

5.Wochenendruhe und Wochenruhe: 36 Stunden

§§ 3, 4 ARG

Jede Woche stehen 36 Stunden ununterbrochene Ruhe zu, in die der Sonntag fällt. Diese Wochenendruhe beginnt spätestens am Samstag um 13 Uhr – bei notwendigen Abschluss-, Reinigungs- oder Instandhaltungsarbeiten um 15 Uhr.

Wer nach seiner Arbeitszeiteinteilung am Wochenende arbeitet, bekommt stattdessen eine Wochenruhe von 36 Stunden an anderen Tagen, die einen ganzen Wochentag einschließt.

6.Rechenbeispiel: Ist diese Woche zulässig?

Ein Monteur mit 40-Stunden-Woche ohne Gleitzeit arbeitet in einer Woche mit viel Arbeit so:

Rechenbeispiel: Woche mit erhöhtem Arbeitsbedarf
Montag bis Donnerstagje 11 Stunden = 44 Stunden
Freitag10 Stunden
Wochensumme54 Stunden
Überstunden (über 40)14 Stunden – unter dem Wochenlimit von 20
ErgebnisZulässig: unter 12 pro Tag und 60 pro Woche

Aber: Die Stunden über 10 am Tag und über 50 in der Woche hätte der Monteur ablehnen dürfen. Und damit der Schnitt von 48 Stunden über 17 Wochen hält, muss er in den folgenden Wochen entsprechend weniger arbeiten. Endet der Donnerstag um 21 Uhr, darf der Freitag frühestens um 8 Uhr beginnen.

7.Strengere Grenzen für Jugendliche

§§ 11, 16 KJBG

Für Beschäftigte unter 18 – also auch die meisten Lehrlinge – gilt das KJBG: grundsätzlich höchstens 8 Stunden am Tag und 40 in der Woche und eine tägliche Ruhezeit von mindestens 12 Stunden. Statt der Grenzen aus dem AZG gelten für sie diese strengeren.

8.Strafen bei Überschreitung

§ 28 Abs. 2 und 4 AZG

Wer Arbeitnehmer über die Höchstgrenzen hinaus einsetzt, Pausen oder Ruhezeiten nicht gewährt, riskiert 72 bis 1.815 Euro, im Wiederholungsfall 145 bis 1.815 Euro. Betrifft der Verstoß mehrere Arbeitnehmer, wird in der Regel für jeden einzeln gestraft. Wird die Höchstarbeitszeit um mehr als 20 % überschritten oder liegt die Ruhezeit unter acht Stunden, steigt die Strafe im Wiederholungsfall auf 218 bis 3.600 Euro.

9.Häufige Fragen

Höchstens 12 Stunden am Tag, einschließlich Überstunden (§ 9 AZG). Für Stunden über der zehnten gilt ein Ablehnungsrecht ohne Begründung. Für Jugendliche unter 18 gelten 8 Stunden.

Höchstens 60 Stunden in einer einzelnen Woche, im Durchschnitt über 17 Wochen aber nur 48 Stunden (§ 9 AZG). Pro Woche sind höchstens 20 Überstunden erlaubt.

Mindestens 11 Stunden ununterbrochen (§ 12 AZG). Ein Kollektivvertrag kann auf bis zu 8 Stunden verkürzen, die Verkürzung muss dann innerhalb von zehn Tagen ausgeglichen werden.

Ab mehr als sechs Stunden Arbeit ist eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu gewähren. Sie kann in zwei mal 15 oder drei mal 10 Minuten geteilt werden (§ 11 AZG).

Ja, wenn der Tag dadurch über 10 Stunden oder die Woche über 50 Stunden geht – ohne Angabe von Gründen und ohne Nachteile (§ 7 Abs. 6 AZG). Darunter nur, wenn berücksichtigungswürdige Interessen entgegenstehen, etwa Kinderbetreuung.

Grenzen prüfen, bevor es teuer wird

zeitkonto rechnet bei jeder Buchung Höchstarbeitszeit, Pausen und Ruhezeiten nach und zeigt den Hinweis mit Fundstelle – nicht erst am Monatsende.

Gesetze zum Nachlesen

Keine Rechtsberatung

Dieser Artikel gibt die Rechtslage zum 9. Oktober 2026 allgemein wieder. Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen können vieles abweichend regeln; im Einzelfall helfen Arbeiterkammer, Wirtschaftskammer oder eine Anwältin bzw. ein Anwalt.