Überstunden in Österreich: Zuschlag, Zeitausgleich und Mehrarbeit

Stand 9. Oktober 2026 · 3 Min. Lesezeit · Quellen im RIS

Kurz gesagt

Überstunden liegen vor, wenn die tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit überschritten wird. Dafür gebühren 50 % Zuschlag oder Zeitausgleich, bei dem der Zuschlag mitzählt – also 1,5 Stunden frei pro Überstunde (§ 10 AZG).

Bei Teilzeit sind Stunden über der vereinbarten Arbeitszeit zunächst Mehrarbeit mit 25 % Zuschlag. Der Zuschlag entfällt, wenn die Mehrarbeit innerhalb von drei Monaten 1:1 ausgeglichen wird (§ 19d AZG).

1.Wann ist es eine Überstunde?

§§ 3, 4, 6 AZG

Eine Überstunde entsteht, wenn entweder die wöchentliche Normalarbeitszeit oder die tägliche Normalarbeitszeit überschritten wird, die sich aus der Verteilung dieser Wochenstunden ergibt. Gesetzlich sind das 8 Stunden am Tag und 40 in der Woche.

Die tägliche Grenze ist aber nicht immer 8 Stunden: Bei Gleitzeit, Vier-Tage-Woche oder anders verteilter Normalarbeitszeit kann sie auf bis zu 10 Stunden steigen. Ein 9-Stunden-Tag in Gleitzeit ist dann keine Überstunde. Zeitguthaben, die am Ende einer Gleitzeitperiode in die nächste übertragen werden dürfen, gelten ebenfalls nicht als Überstunden.

Wer pauschal ab der neunten Stunde Überstunden abrechnet, zahlt bei Gleitzeit oft zu viel. Wer bei fixer Arbeitszeit erst ab 40 Wochenstunden rechnet, zahlt zu wenig. Maßgeblich ist das konkrete Arbeitszeitmodell.

2.50 % Zuschlag oder Zeitausgleich

§ 10 AZG

Für jede Überstunde gebührt entweder ein Zuschlag von 50 % auf den Stundenlohn oder Zeitausgleich. Beim Zeitausgleich muss der Zuschlag mitberücksichtigt oder gesondert ausbezahlt werden – eine Überstunde ergibt also 1,5 Stunden Zeitausgleich.

Ob in Geld oder Zeit abgegolten wird, kann der Kollektivvertrag festlegen, sonst eine Betriebsvereinbarung. Gibt es keine Regelung und keine Vereinbarung, wird in Geld abgegolten. Für Überstunden über 10 Stunden am Tag oder 50 in der Woche entscheidet der Arbeitnehmer selbst.

Grundlage ist der Normallohn für eine Arbeitsstunde. Viele Kollektivverträge sehen höhere Zuschläge vor, etwa 100 % für Nacht-, Sonn- oder Feiertagsarbeit.

Rechenbeispiel: Vollzeit, fixe 40-Stunden-Woche, Stundenlohn 20 Euro
Gearbeitet45 Stunden
Überstunden5 Stunden
Grundlohn für die Überstunden5 × 20 € = 100 €
Zuschlag 50 %5 × 10 € = 50 €
Auszahlung oder Zeitausgleich150 € oder 7,5 Stunden frei

3.Mehrarbeit bei Teilzeit: 25 %

§ 19d Abs. 3 bis 3f AZG

Arbeitet eine Teilzeitkraft länger als vereinbart, sind das zunächst keine Überstunden, sondern Mehrarbeitsstunden – bis zur Normalarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten. Dafür gebührt ein Zuschlag von 25 %.

Der Zuschlag entfällt, wenn die Mehrarbeit innerhalb des Kalendervierteljahres (oder eines anderen festgelegten Zeitraums von drei Monaten) im Verhältnis 1:1 durch Zeitausgleich ausgeglichen wird, oder wenn bei Gleitzeit die vereinbarte Arbeitszeit im Schnitt der Gleitzeitperiode nicht überschritten wird. Erst was über die Normalarbeitszeit hinausgeht, ist eine Überstunde mit 50 %.

Sieht der Kollektivvertrag für Vollzeit weniger als 40 Stunden und für die Differenz keinen oder einen kleineren Zuschlag vor, gilt das für die Mehrarbeit von Teilzeitkräften im selben Ausmaß. Der Kollektivvertrag kann außerdem Abweichungen zulassen.

Rechenbeispiel: Teilzeit 25 Stunden, Vollzeit im Betrieb 40 Stunden, Stundenlohn 16 Euro
Gearbeitet30 Stunden
Mehrarbeit (25 → 30)5 Stunden
Zuschlag 25 %5 × 4 € = 20 €
Ausgleich 1:1 binnen drei MonatenZuschlag entfällt

4.Vollzeit mit kürzerer KV-Arbeitszeit

§ 3 AZG, Kollektivvertrag

Viele Kollektivverträge legen die Vollzeit unter 40 Stunden fest, häufig bei 38,5. Die Stunden zwischen 38,5 und 40 heißen dann oft ebenfalls Mehrarbeit oder Mehrstunden. Ob und welcher Zuschlag dafür gebührt, regelt der jeweilige Kollektivvertrag – das AZG selbst sieht für Vollzeitkräfte hier keinen vor.

5.Verfall, Pauschale und Abrechnung

§ 26 Abs. 7 und 9 AZG

Viele Kollektivverträge sehen kurze Verfallsfristen für Überstundenentgelt vor, oft wenige Monate. Diese Fristen sind gehemmt, solange Arbeitszeitaufzeichnungen fehlen oder deren monatliche Übermittlung verweigert wird.

Überstundenpauschalen und All-in-Verträge sind zulässig, müssen aber im Jahresschnitt die tatsächlich geleisteten Überstunden mit Zuschlag abdecken. Das lässt sich nur mit einer ordentlichen Aufzeichnung prüfen. Die geleisteten Überstunden sind auf der Lohnabrechnung auszuweisen.

6.Häufige Fragen

Gesetzlich 50 % auf den Stundenlohn (§ 10 AZG). Viele Kollektivverträge sehen für Nacht-, Sonn- oder Feiertagsüberstunden höhere Zuschläge vor, oft 100 %.

1,5 Stunden, weil der 50-%-Zuschlag beim Zeitausgleich mitzählen muss – es sei denn, der Zuschlag wird gesondert in Geld ausbezahlt. Dann ist der Zeitausgleich 1:1.

Mehrarbeit sind bei Teilzeit die Stunden über der vereinbarten Arbeitszeit bis zur Vollzeit, mit 25 % Zuschlag. Überstunden beginnen erst über der Normalarbeitszeit und tragen 50 % Zuschlag.

Wenn die Mehrarbeit innerhalb von drei Monaten 1:1 in Zeit ausgeglichen wird, oder bei Gleitzeit, wenn die vereinbarte Arbeitszeit im Durchschnitt der Gleitzeitperiode nicht überschritten wird (§ 19d Abs. 3b AZG).

Nein. Bei Gleitzeit kann die tägliche Normalarbeitszeit bis zu 10 Stunden betragen. Überstunden entstehen erst, wenn diese Grenze oder die Wochengrenze überschritten wird oder Zeitguthaben am Periodenende nicht übertragen werden dürfen.

Mehrarbeit und Überstunden getrennt führen

zeitkonto rechnet nach dem Arbeitszeitmodell jeder Person, trennt 25 % und 50 % und übergibt die Stunden geprüft an die Lohnverrechnung.

Gesetze zum Nachlesen

Keine Rechtsberatung

Dieser Artikel gibt die Rechtslage zum 9. Oktober 2026 allgemein wieder. Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen können vieles abweichend regeln; im Einzelfall helfen Arbeiterkammer, Wirtschaftskammer oder eine Anwältin bzw. ein Anwalt.